Satzung des Vereins "Eisenbahnfreunde Langenorla e.V."
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Eisenbahnfreunde Langenorla e. V. und hat seinen Sitz in Langenorla. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Eisenbahnfreunde Langenorla e. V."
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
- die Errichtung und Betreibung des Orlabahnmuseums
Die über den Verein einkommenden Mittel sollen genutzt werden für die
- Errichtung und Betreibung des Orlabahnmuseums
Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zweck verwendet werden.
Zuwendung an Mitglieder sind ausgeschlossen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht ausschließlich eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein begünstigt keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
§ 3 Eintritt
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 4 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Ausgeschlossen werden können Mitglieder, wenn sie den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandeln. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, Rückzahlung geleisteter Beiträge erfolgen nicht.
§ 5 Mittel des Vereins
Die finanziellen Mittel des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, öffentliche Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und Werbeeinnahmen. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand, der darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegt.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über den Mitgliederbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Festlegungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
- Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
Der Vorstandsvorsitzende ist verpflichtet, halbjährlich eine Vorstandssitzung und mindestens einmal im Jahr ein Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder erfolgen unter Angabe von Zweck und Gründen, oder wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind durch den Schriftführer Niederschriften anzufertigen, die auf der jeweiligen Versammlung zu verlesen und zu bestätigen sind. Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer abzuzeichnen.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Verein oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Ermächtigung
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen in der Satzung, soweit diese zur Herbeiführung der Registereintragung oder zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von den Behörden und Gerichten verlangt werden, selbständig vorzunehmen.
Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17.03.1999 verlesen und bestätigt.
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